Kollektives vs. individuelles Arbeitsrecht - Das Arbeitsrecht stellt einen bedeutsamen Teil der Zivilordnung dar. Dabei ist es grundsätzlich für die gesetzliche Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verantwortlich. Auch Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmerkollektiven, wozu beispielsweise Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalräte oder Betriebsvertretungen zählen, und ihren Verhandlungspartnern auf Seite der Arbeitgeber werden durch das Arbeitsrecht gesetzlich geregelt.
Demnach befasst sich das Recht einerseits mit der Regelung der Tätigkeit von Arbeitnehmervertretungen. Andererseits beinhaltet das arbeitsbezogene Recht auch die grundlegenden Rechte und Pflichten, die sowohl den Arbeitnehmer wie auch den Arbeitgebern in einem Arbeitsverhältnis zustehen.
Im deutschsprachigen Gebrauch wird des Öfteren das individuelle vom kollektiven arbeitsbezogenen Recht unterschieden. Dabei bezieht sich das Individualarbeitsrecht primär auf die Gesetzte, Pflichten und Regelungen, die zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorherrschen. Das Kollektivarbeitsrecht hingegen umfasst alle Rechtsbeziehungen, die Arbeitnehmerkollektive und ihre Verhandlungsgegner auf Arbeitgeberseite betreffen.Hierzu zählt unter anderem auch das Arbeitskampfrecht.
Somit sind nach dem arbeitsbezogenen Recht Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmerkollektive gleichberechtigte Partner. Jedoch stimmen die Interessen dieser Parteien im Berufsalltag nicht immer überein, sodass sie teils unterschiedliche und konträre Bestrebungen verfolgen. Dadurch kann ein Konfliktpotenzial entstehen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien belastet.
Um in solchen Fällen eine für beide Parteien passende Lösung zu finden, die zugleich auch den Auslegungen des Arbeitsrechtes entspricht, bietet sich die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beihilfe an. Rechtsanwältin Pia Maria Sebald hilft auf diesem Gebiet gerne weiter.
Das arbeitsbezogene Recht beinhaltet verschiedene gesetzliche sowie ungeschriebene Rechtsregelungen, die unter anderem eine Ausdehnung der Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern beschränken, wie es im Arbeitszeitgesetz festgehalten ist. Zudem wird durch das Recht auch eine Ausbeutung der Arbeitnehmer durch Dumpinglöhne verhindert, wobei sich das Arbeitsrecht konkret auf das Mindestlohgesetz beruft.
Auch der Anspruch auf bezahlte Auszeit in Form von Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit werden dem Arbeitnehmer hierbei zugestanden. Hierzu zählt unter anderem auch die Ermöglichung einer bezahlten Auszeit zum Zwecke der Wiederherstellung der eigenen Gesundheit. Außerdem ist den Arbeitgebern auch ein willkürliches Entlassen von Arbeitnehmern, in Anlehnung an das Kündigungsschutzgesetztes, untersagt.
All diese Regelungen des Arbeitsrechtes sollen dem Schutz des Arbeitnehmers dienen, weshalb diese auch nicht vom Arbeitgeber durch vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden können. Diese gelten dabei als zwingende Mindeststandards, wodurch sie sich der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers entziehen.
Neben diesen, den Arbeitnehmer schützenden, Regelungen beinhaltet das Recht des Weiteren auch die Erlaubnis zur Bildung und Arbeit von betrieblichen sowie überbetrieblichen Interessensvertretungen. Diese machen sich ebenfalls für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte stark.
Pia Maria Sebald
Rechtsanwältin
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