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Stornierung der Reise in der Corona-Krise

Stornierung der Reise in der Corona-Krise

Stornierung der Reise in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der weltweiten Ausbreitung des Coronavirus führt zu vielen juristischen und reiserechtlichen Fragen in der Praxis der Rechtsanwältin für Reiserecht Pia Maria Sebald. 

Pflicht zur Rückerstattung des gezahlten Reisepreises nach Stornierung

Infolge der Coronavirus-Pandemie müssen viele Reisen, Kreuzfahrten oder Flüge storniert werden. Die Rechtslage ist eindeutig! Der Reiseveranstalter ist aufgrund des Rücktritts von der Pauschalreise oder Kreuzfahrt gesetzlich zur Rückerstattung des gezahlten Reisepreises verpflichtet. Die Reiseabsage ist ein Rücktritt vom Vertrag und beseitigt den Reisevertrag rückwirkend. Der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis entfällt. Der Reisende hat daher Anspruch auf unverzügliche Erstattung des Reisepreises in voller Höhe auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen.


Übrigens entgegen vieler Falschinformationen bislang gibt es keine Rechtsgrundlage, wonach Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften eine Rückerstattung verweigern können. Sofern sich ein Reiseveranstalter oder eine Fluggesellschaft nicht an die gesetzliche Rückzahlungspflicht halten sollte, unterstützt Sie Frau Pia Maria Sebald als Anwalt für Reiserecht bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Zahlung des restlichen Reisepreises, obwohl die Stornierung der Reise absehbar ist?

Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stärkt die Rechte der Reisenden. Wegen starker, drastischer Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Flughafenschließungen, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Ausgangsbeschränkungen warnt das Auswärtige Amt aktuell vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland bis mindestens Ende April 2020. 


Der Abreisetermin für die gebuchte Reise rückt näher und die Zahlung des restlichen Reisepreises wird fällig. Der Reisevertrag ist verbindlich. Sagt der Reiseveranstalter die Reise nicht ab und will der Reisende die Restzahlung nicht leisten, muss er gegebenenfalls selbst aktiv werden und von dem Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag kündigen. Ob jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände oder für eine Kündigung wegen objektiv vorhersehbarer Mängel vorliegen, muss im Einzelfall geprüft und begründet werden. Zur Vermeidung des Risikos auf Stornokosten sitzen zu bleiben und weil es sehr auf die Details im jeweiligen Einzelfall ankommt, berät und vertritt die erfahrene Rechtsanwältin für Reiserecht Pia Maria Sebald in München und bundesweit ihre Mandanten.

Informationspflicht des Reiseveranstalters

Soweit ein Kündigungsrecht wegen objektiv vorhersehbarer Mängel zu bejahen ist, besteht zusätzlich eine reisevertragliche umfassende Erkundigungs- und Informationspflicht des Reiseveranstalters gegenüber seinen Reisenden. Verletzt der Reiseveranstalter diese Informationspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Reisende ist damit so zu stellen, wie wenn der Veranstalter pflichtgemäß informiert hätte. Dann hätte der Reisende von seiner Kündigungsmöglichkeit vor Reisebeginn Gebrauch machen können und der Veranstalter hätte den gezahlten Reisepreis zurückerstatten müssen.


Kostenfreier Reiserücktritt, Routenänderung, Reiseabsage und Kreuzfahrt-Absage, Quarantäne für Reisende im Zielland oder für Kreuzfahrtschiffe, sowie auch in allen anderen Rechtsfragen infolge der Einschränkungen durch die Corona-Krise bietet Pia Maria Sebald Reisenden eine Rechtsberatung und Vertretung als Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Reiserecht.

Flugausfall aufgrund von Coronavirus

Wurde ein Flug wegen Coronavirus annulliert, beispielsweise wegen Flughafenschließung oder Einreiseverbot, informiert die Fluggesellschaft üblicherweise ihre Fluggäste. Der Fluggast hat Anspruch auf Erstattung der vollständigen Ticketkosten oder auf eine Ersatzbeförderung. 


Ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung nach der FluggastrechteVO kommt dann in Betracht, wenn die Annullierung des Fluges aus reinen betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.

Pia Maria Sebald, Anwalt für Reiserecht, München, den 13.04.2020

Rechtsanwalt für Reiserecht

Rechtsanwältin Pia Maria Sebald übernimmt Korrespondenzmandate oder Terminsvertretungen in Untervollmacht vor allen Gerichten in München: 80316, 80315 München und 80335 München. 


Ihr Service als Rechtsanwältin für Reiserecht in München ist:

 

  • langjährige Erfahrung im Reiserecht und Zivilrecht 
  • Kenntnis der Rechtsprechung der Rechtsprechung der Gerichte in München
  • Sorgfältige Vorbereitung des Termins 
  • Unbürokratische Datenübermittlung per E-Mail oder beA
  • Vergleiche vor Gericht nur widerruflich, ggf. Einigungsvorgabe durch Hauptbevollmächtigten
  • flexible Vergütungsvereinbarung, Grundsatz der Gebührenteilung
  • Schriftlicher Terminsbericht 

 

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