• Anwältin für Vertragsrecht in München

Vertragsrecht

Im Vertragsrecht biete ich Ihnen Unterstützung bei der Vertragsgestaltung, dem Vertragsabschluss sowie bei der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Rechte und der Vertragsbeendigung an. 


Anspruchsvollster Tätigkeitsbereich im Vertragsrecht ist die Erarbeitung qualitativ hochwertiger Verträge, die mit verständlichen, fairen und klaren Regelungen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertrags­parteien festlegen, die Vertrags­abwicklung regeln und Konflikte von vorneherein vermeiden.

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Verträge sollen logisch gegliedert sein und müssen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen klar und vollständig enthalten. Die Fragen, was die Vertragsparteien wollen und welche Vertrags­pflichten sie jeweils wann und unter welchen Voraussetzungen zu erfüllen haben, müssen sich nach Durchsicht des Vertrages eindeutig, vollständig und zutreffend beantworten lassen. 


Unterschreiben Sie keine Verträge bevor Sie nicht genau wissen, welche Vertragsfolgen auf Sie zu kommen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten bevor Sie unterschreiben.

Allgemeines Vertragsrecht

Ich überprüfe, ändere, gestalte und verhandele unter anderem:

• Arbeits-, Anstellungsverträge

• Verträge für freie Mitarbeiter

• Verträge für Außendienstmitarbeiter

• Verträge für Handelsvertreter

• Kooperationsverträge

• Geschäftsführeranstellungsverträge

• Dienstleistungsverträge

• Kaufverträge

• Mietverträge

• Nutzungsüberlassungsverträge

• Darlehensverträge unter Privatpersonen

Bei Problemen nach einem bereits abgeschlossenen Vertrag überprüfe ich zunächst das Zustandekommen des Vertrages, beispielsweise, ob der abgeschlossene Vertrag nichtig ist oder ob Einigungsmängel vorliegen. Wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen, können überraschende oder benach­teiligende Vertrags­klauseln unwirksam sein. Beratungsbedarf besteht oft auch bei einer anstehenden Vertrags­änderung oder nach einer Vertrags­übertragung


Zum Vertragsrecht gehört auch die Kündigung, der Rücktritt und Widerruf bestehender Verträge, die Geltendmachung und Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen, von Gewährleistungsrechten oder die Rückabwicklung von Verträgen.

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Vertragsabschluss/

Vertragsgestaltung

  • AGB
  • Vertragsprüfung
  • Verhandlung

Probleme im Vertragsverhältnis 

  • Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
  • Gewährleistung
  • Mängelrechte

Vertragsbeendigung

  • Rücktritt
  • Kündigung
  • Widerruf
  • Anfechtung
  • Rückabwicklung
  • I. Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss

    Ein Vertragsschluss stellt eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien dar. Ein Vertrag kann sowohl mündlich, als auch schriftlich geschlossen werden. Verträge sollen logisch gegliedert sein und müssen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen klar und vollständig enthalten. Als erfahrene Rechtsanwältin unterstütze ich Sie bei Vertragsverhandlungen, Vertragsschluss und der Prüfung bereits geschlossener Verträge. 


    Unterschreiben Sie keine Verträge bevor Sie nicht genau wissen, welche Vertragsfolgen auf Sie zu kommen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten bevor Sie unterschreiben.

  • II. Probleme im Vertragsverhältnis

    Nach Vertragsschluss können verschiedene Probleme auftreten, wie Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, Verzögerungen oder unklare Vereinbarungen. Zur Geltendmachung und Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen und Gewährleistungsrechten prüfe ich Ihren Vertrag auf das Bestehen und die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche. Geprüft werden muss auch, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Überraschende oder benachteiligende Vertragsklauseln können unwirksam sein.


    Beratungsbedarf besteht oft auch bei einer anstehenden Vertragsänderung oder nach einer Vertragsübertragung

  • III. Vertragsbeendigung

    Die Vertragsbeendigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Hierzu gehört die Kündigung, der Rücktritt und Widerruf bestehender Verträge. Hier sind jeweils die besonderen Vorschriften des Verbraucherrechts zu beachten, die einen besonderen Schutz bieten.

Aktuelle Rechtsprechung: 

„Mit Urteil vom 16.07.2024 (7 U 133/23) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag über ein konfiguriertes Notebook zusteht. Die Regelung des § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB, über den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen über Waren für die eine individuelle Auswahl stattfindet, ist eng auszulegen. Vorliegend greift § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da das Notebook nicht nach individueller Auswahl, sondern aus vorgegebenen Standartoptionen konfiguriert wurde und daher in serienmäßiger Bauart hergestellt wurde."