Reiseversicherungsrecht
Wenn es um die Erstattung hoher Stornokosten bei Stornierung einer gebuchten Reise, sowie bei Vorzeitiger oder nachträglicher Rückreise um zusätzlich entstehende Rückreisekosten geht, unterstütze ich Sie gerne.
Reiserücktrittskostenversicherung
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten. Diese sind entweder pauschal gestaffelt, je nachdem wie lange der Reisende vor dem Reisebeginn storniert oder werden konkret berechnet. Es geht also bei der Reiserücktrittsversicherung im Wesentlichen um die Erstattung von entstandenen Stornokosten. Der Schutz greift auch für die mitversicherten Mitreisenden.
Welche Gründe des Reiserücktritts versichert sind, ist in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen aufgezählt. Typische Rücktrittsgründe sind eine schwere Unfallverletzung oder eine unerwartete schwere Erkrankung.Dabei ist die Schwere des Unfallhergangs selbst ist nicht entscheidend, es kommt vielmeh darauf an, dass die Verletzung so gravierend ist, dass sie den planmäßigen Antritt der Reise unzumutbar macht, wobei auch die Art und Dauer der Reise zu berücksichtigen sind.
Fall einer schweren Erkrankung
Strittig ist in der Praxis oft, ob im konkreten Einzelfall eine unerwartete schwere
Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer einzustufen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise für den Reisenden objektiv nicht zumutbar ist. Die schwere Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss von dem Versicherten nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der erkrankte Reisende durch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt klärt, dass seine Reisefähigkeit nicht mehr besteht. So wurde nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Bandscheibenvorfall nur dann als schwere Erkrankung angesehen, wenn er einer operativen Behandlung bedarf.
Darüber hinaus muss Erkrankung, die Grund für den Reiserücktritt ist, unerwartet
aufgetreten sein. Grundsätzlich ist von einer unerwarteten Erkrankung auszugehen, wenn mit ihrem Auftreten zur Zeit der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zum Abschluss der Versicherung bzw. bei einer Jahresversicherung zur Buchung der entsprechenden Reise nicht zu rechnen war und der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Erkrankung nicht vorhersehen konnte. Daher ist bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Krankheit ist daher nicht unerwartet, wenn diese bereits zur Zeit der Reisebuchung bestand und die darauf beruhenden Beschwerden in Erscheinung getreten waren. Auch diese Voraussetzung ist in der Praxis oft zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung strittig.
Der Reisende hat die vereinbarten Obliegenheiten nach Eintreten des Versicherungsfalles
einzuhalten. Wichtig ist, dass der Versicherte die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes storniert und keinesfalls weiter zuwartet, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Hier geht es um die Schadensminderungspflicht. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass der Versicherer einwendet, dass der Versicherte die Stornokosten schuldhaft nicht geringgehalten hat und eine Kürzung unter Anwendung der früheren Stornostaffel erfolgt. Bei psychischen Erkrankungen ist häufig die Besonderheit in den Versicherungsbedingungen vereinbart, dass ein Attest von einem Facharzt notwendig ist.
"Das OLG Celle hat mit Urteil vom 3.12.2018 – 8 U 165/18 entschieden, dass Versicherungsschutz bei Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Durchfallerkrankung besteht. In einem von Rechtsanwältin Pia Maria Sebald geführten Prozess vor dem Amtsgericht München kam es unter Anderem darauf an, dass eine Erkrankung von erheblicher Ausprägung den Reiseantritt verhindert hat. Darüber hinaus konnte die Versicherung der Annahme einer schweren Erkrankung nicht entgegenhalten, es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung, weil kein Arzt aufgesucht wurde, denn der Kläger ist selbst approbierter Arzt und hat in dieser Funktion sich selbst diagnostiziert und auch therapiert. Die unerwartet schwere Erkrankung wurde durch den Kläger durch ein ärztliches Attest belegt. Dass dieses Attest vom Kläger als Mediziner selbst erstellt wurde, steht dem nicht entgegen." Urteil vom 26.05.2024 – 273 C 15184/24.
"Eine schwere unerwartete Erkrankung hat das OLG Schleswig angenommen, wenn sich eine von einer versicherten Person vor Abschluss der Versicherung durch einen Sturz erlittene Wunde nach Vertragsschluss infiziert und ein den Reiserücktritt notwendig machendes Geschwür entsteht." Urteil vom 18.3.2024 – 16 U 74/23.
Reiseabbruchversicherung
Diese Versicherung greift, wenn eine Reise nicht planmäßig beendet wird. Beispielsweise ist das der Fall, wenn der Reisende bereits auf der Reise unterwegs ist und diese aufgrund schwerwiegender Gründe (z.B. Krankheit) abbrechen muss.
Bei der Reiseabbruchversicherung sind Mehrkosten, also zusätzliche Reisekosten wie Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung versichert. Hierzu gehören notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug, Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.
In der Praxis geht es bei Reiseabbruchversicherung um den Versicherungsschutz für den bezahlten jedoch nicht genutzten Anteil des Reisepreises bei Abbruch zu erhalten. Die gebuchten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen werden von dem Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
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