• Anwältin für Reiserecht in München

Reiserechts-Expertin München

Die Veränderungen auf dem Reisemarkt, die Internetpräsenz von Reiseangeboten und Online-Reisportale führen im Pauschalreiserecht und Individualreiserecht zu neuen Fragen und Rechten. Urlauber und Geschäftsreisende wenden sich über­wiegend erst dann an mich, wenn es auf Flugreisen oder im Urlaub Ärger gegeben hat. Seit 20 Jahren berate und vertrete ich Reisende in allen rechtlichen Fragen vor, während und nach ihrer Reise gegenüber Reiseveranstalter, Reise- und Flugvermittlern, sowie Fluggesellschaften.

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Rechtsberatung Reiserecht in unterschiedlichen Szenarien

Über Buchung, das Nicht-Vorliegen von vertretbaren Gründen für die Nicht-Beförderung auf den gebuchten Flug. Verweigerung der Luftbeförderung, Flugannullierung, Abflugverspätung, verpasster Anschlussflug, Ersatzhotel mit Qualitätsverlust, Hotelzimmer statt Appartement mit zwei Zimmern, umfänglicher Baulärm durch Renovierungs- und Bauarbeiten im Hotel, Schimmel in Dusche und Hotelzimmer, Ungeziefer in größerem Umfang, Halbpension statt All-Inklusive, verdorbenes Essen und dadurch bedingte Salmonellenvergiftung, Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit Einreisebestimmungen - Reisemängel können den Urlaub gründlich verderben. Meine Leistungen als Rechtsanwältin für Reiserecht in München umfassen all diese Reisemängel.

Kreuzfahrtrecht

Nach wie vor erfreut sich die Kreuzfahrt als Pauschalreise bei vielen Urlaubern großer Beliebtheit. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn die Reisenden bereits vor Reiseantritt über eine Routenänderung benachrichtigt werden. Diese muss jedoch nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Bei einer Routenänderung, unabhängig von dem Grund, treffen den Veranstalter verschiedene Informationspflichten. Insbesondere hat er die Reisenden über das ihnen zustehende kostenlose Rücktrittsrecht zu informieren. Dasselbe gilt für Preiserhöhungen nach Vertragsschluss. Auch diese kann der Veranstalter nicht ohne die Zustimmung der Reisenden vornehmen, da es sich ebenfalls um eine erhebliche Vertragsänderung handelt. 

Wenn der Veranstalter die Reisenden ordnungsgemäß vor Reisebeginn über die Routenänderung Informiert hat, müssen die Reisenden dringend innerhalb der angegebenen Frist Zustimmen oder den Rücktritt erklären, da nach Fristablauf die Zustimmung fingiert wird.

Auch im Fall der Zustimmung zur Routenänderung hat der Reisende weiterhin das Recht den Reisepreis zu mindern, wenn die Ersatzreise gegenüber der ursprünglich gebuchten Reise eine mindere Beschaffenheit aufweist und somit keinen mindestens gleichwertigen Ersatz darstellt. 


Erlebt der Reisende nach Reisebeginn, eine von der gebuchten negativ abweichenden Reise, stehen ihm Mängelrechte zu. Entgegen der Behauptung vieler Veranstalter, ist für das Vorliegen eines Reisemangels kein Verschulden erforderlich. Der Reiseveranstalter muss vielmehr verschuldensunabhängig für Mängel einstehen, die nicht ausschließlich durch den Reisenden verursacht wurden. Folglich ist eine pauschale Berufung auf höhere Gewalt wegen Wetterbedingungen nicht haltbar.

Eine nach Reisebeginn erfolgte Routenänderung stellt einen Reisemangel dar. Ebenso zählen Programmänderungen oder Ausfälle zu Reisemängeln. Bei einer mangelhaften Kreuzfahrt haben Reisende das Recht den Reisepreis zu mindern. Für die Höhe der Minderung ist eine Gesamtbetrachtung der Reise vorzunehmen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 14.05.2013 bestätigt (BGH NJW 2013, 3170). Maßgeblich ist, welches Gewicht den einzelnen Stopps der Kreuzfahrt zu kommt. Wenn ein Programmpunkt, der den Charakter der Reise ausmacht und als deren Herzstück anzusehen ist ausfällt, muss dies in der Höhe der Minderung berücksichtigt werden. 

Beispiel 1: Kreuzfahrt mit Mängeln

Auch auf einer Kreuzfahrt, die eine angenehme Kombination von Schiffsaufenthalt mit Verpflegung, Reiseprogramm und Service sein soll, können Reisemängel auftreten. Als Mängel anzusehen sind beispielsweise, wenn das gebuchte Kreuzfahrtschiff gewechselt wird sowie Abweichungen von der vorgesehenen Route oder das Nichtanlaufen von Häfen, wenn der Gesamtcharakter der Kreuzfahrt beeinträchtigt wird.


"Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht, wenn das für eine Flusskreuzfahrt vorgesehene Schiff anderweitig verwendet wird und damit die Flusskreuzfahrt nicht mehr durchgeführt werden kann." Amtsgericht Bonn, Urteil vom 31.10.2023 - 101 C 30/23


Das AG München hat den Reisepreis um 25 % gemindert, weil die Route wegen Sicherheitsrisiken wesentlich geändert wurde, obwohl die Risiken durch drohende Übergriffe von Piraten bei Vertragsschluss bekannt waren.


Ich berate und vertrete Sie bei der Anmeldung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter und setzte Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung  und  Schadensersatz  durch.

  • Kreuzfahrt

  • Kreuzfahrt

Beispiel 2: Das Reiserecht als Fluggast

Bei Nichtbeförderung, Flugannullierung oder Flugverspätung können Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-VO Ansprüche auf Ausgleichszahlung und auf Erstattung Ihrer Mehrkosten gegen die ausführende Fluggesellschaft zustehen. Ich helfe Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Flugpassagier.


Anspruchsberechtigt ist der Fluggast. Auch Pauschalreisenden stehen die Ausgleichszahlungen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Auch im Rahmen von Flugbuchungen durch Arbeitgeber oder Unternehmen für Mitarbeiter, ist der Fluggast der Anspruchsberechtigte. Es kommt nicht darauf an, wer den Flug bezahlt hat oder ob der Flug durch Einlösung von Meilen oder Punkten in Anspruch genommen wurde. Der EuGH und BGH haben in den vergangenen Jahren die Rechte der Fluggäste gestärkt. So hat der BGH entschieden, dass der wegen einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechte-VO beinhaltet sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, sofern Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung darstellen, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist, Urteil vom 18.4.2023 – X ZR 91/22.

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Meine Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkte

im Bereich Pauschalreise und Individualreise
als Anwältin für Reiserecht

• Abschluss von Pauschalreisevertrag,

• Luftbeförderungsvertrag,
• Reisevermittlungsvertrag, Flugvermittlungsvertrag,

• Haftung bei Buchungsfehlern 

Stornierung von Verträgen

• Kündigung von Verträgen

• Rücktritt vor Reisebeginn durch Reisenden oder Reiseveranstalter

• Erhebliche Änderungen der vereinbarten Reiseleistungen

• Falsche, nicht hinreichende Information oder gar kein Hinweis auf Einreisebestimmungen

• Vertragsübertragung

• Reisemangel und Gewährleistungsrechte des Reisenden

• Selbstabhilfe, Erstattung der aufgewendeten Mehrkosten

• Reisepreisminderung, Schadensersatz, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

• Gastschulaufenthalte und Sprachreisen

Kreuzfahrt, Schiffsreisen, Segeltörn

• Eventreisen, Städtereisen, Wohnmobilreisen, Sportreisen, Skireisen, Abenteuerreisen, Wanderreisen, Expeditionsreisen,

• Beherbergungsrecht, Hotel

• Ferienwohnung

• Insolvenz des Reiseveranstalters

• Fluggastrechte

• Luftbeförderungsvertrag

• Reisegepäckverspätung oder Reisegepäckverlust

• Prozessvertretung in München und bundesweit

Der EuGH hat mit Urteil vom 29.7.2024 – C-774/22, die bisher umstrittene Rechtsfrage entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedsstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt, dieses Gericht am Wohnsitz des Reisenden sowohl international als auch örtlich zuständig ist. Wenn also das Reiseziel im Ausland lag, müssen Reiseprozesse nicht mehr am Sitz der deutschen Reiseveranstalter geführt werden. Klagen von Reisenden können an ihrem Wohnsitz in München und Umgebung beim zuständigen Amtsgericht oder den Landgerichten München I und II erhoben werden.


Reiseveranstalter und Reisevermittler berate und unterstütze ich in ihrem Tagesgeschäft, von der Vertragsgestaltung mit den Allgemeinen Reisebedingungen über die Kündigung oder Stornierung von Verträgen bis zur Abwehr unberechtigter Forderungen von Reisenden vor Gericht.

Rechtsanwältin Reiserecht München - So helfe ich Ihnen

Rechtsanwältin Pia Maria Sebald übernimmt Korrespondenzmandate oder Terminsvertretungen in Untervollmacht vor allen Gerichten in München: 80316, 80315 München und 80335 München


Rechtsanwältin Pia Maria Sebald verfügt über ein gutes berufliches Netzwerk und arbeitet bundesweit und in Österreich mit auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwälten laufend zusammen. Bei Gerichtsverhandlungen vertrete ich Ihre Interessen qualifiziert.

Ihr Service als Rechtsanwältin für Reiserecht in München ist:

 

  • langjährige Erfahrung im Reiserecht und Zivilrecht und aktive forensische Tätigkeit
  • Kenntnis der Rechtsprechung der Gerichte in München
  • Sorgfältige Vorbereitung des Termins 
  • Unbürokratische Datenübermittlung per E-Mail oder beA
  • Vergleiche vor Gericht nur widerruflich, ggf. Einigungsvorgabe durch Hauptbevollmächtigten
  • flexible Vergütungsvereinbarung, Grundsatz der Gebührenteilung
  • Schriftlicher Terminbericht 
Rechtsanwältin Pia Maria Sebald für Reiserecht

Pia Maria Sebald

Rechtsanwältin

★★★★★ von B.B.


Ansprüche nach Chaostagen am Münchner Flughafen


Sehr kompetent, direkt, keine überflüssigen Kommunikationsinhalte, auf den Punkt, sehr informativ, überzeugende Durchsetzungsfähigkeit bei der gegnerischen Partei.

★★★★★ von A.S.


Sehr engagiert und fachlich kompetent


Frau Sebald hat sich intensiv mit dem Fall befasst und in kurzer Zeit sehr gute Ergebnisse erzielt. Dafür sind wir sehr dankbar und können Frau Sebald nur weiterempfehlen!

★★★★★ von T.F.


Rechtsstreit mit Reiseanbieter


Frau RA Sebald hat uns sehr weitergeholfen, sofort um unser Anliegen gekümmert. Fachlich sehr kompetent


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