Anwältin für Flugrecht
Im Bereich Flugrecht setze ich Ausgleichszahlungen und Schadensersatzansprüche für Fluggäste infolge von Flugstörungen durch. Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, unrechtmäßiger Verweigerung der Beförderung, Flugannullierung oder Flugverspätung können Ihnen nach der europäischen Fluggastrechte-VO Ansprüche auf Ausgleichszahlung und auf Erstattung verauslagter Mehrkosten für die Buchung und Organisation in Eigenregie von Ersatzflug, Hotelübernachtung, Transfer vom Flughafen zum Hotel mit dem Taxi oder Bus, notwendige angemessene Getränke und Verpflegung gegen die ausführende Fluggesellschaft zustehen. Ich helfe Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Rechte als Flugpassagier.
Rechtsberatung Flugrecht in unterschiedlichen Szenarien
Anspruchsberechtigt ist der Fluggast. Auch Pauschalreisenden stehen Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Im Rahmen von Flugbuchungen durch Arbeitgeber oder Unternehmen für Mitarbeiter oder andere Personen, ist jeweils der Fluggast der Anspruchsberechtigte. Es kommt nicht darauf an, wer den Flug bezahlt hat oder ob der Flug durch Einlösung von Meilen oder Punkten in Anspruch genommen wurde. EuGH und BGH haben in den vergangenen Jahren die Rechte der Fluggäste gestärkt.
"So hat der BGH entschieden, dass der wegen einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 8 Abs. 1a Fluggastrechte-VO sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs beinhaltet, sofern Hin- und Rückflug in einer einheitlichen Buchung erfolgten und ein Flugschein ausgestellt worden ist." BGH Urteil vom 18.4.2023 – X ZR 91/22.
Ausgleichszahlungsanspruch
"Ein Ausgleichszahlungsanspruch besteht auch bei Verspätungen direkter Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften, vorausgesetzt die Flüge mit unterschiedlichen Airlines waren Gegenstand einer einheitlichen Buchung." EuGH Urteil v. 6.10.2022, C-436/21.
Nach dem EuGH ist Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO dahin auszulegen, dass es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen außergewöhnlichen Umstand handeln kann. Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen im Falle einer großen Verspätung nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnehmen ergriffen hat, EuGH Urteil vom 16.5.2024 – C-405/23.
"Ein Ausgleichszahlungsanspruch besteht auch bei Verspätungen direkter Anschlussflüge anderer Fluggesellschaften, vorausgesetzt die Flüge mit unterschiedlichen Airlines waren Gegenstand einer einheitlichen Buchung." EuGH, Urteil v. 6.10.2022, C-436/21.
"Nach dem EuGH ist Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO dahin auszulegen, dass es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen außergewöhnlichen Umstand handeln kann. Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen im Falle einer großen Verspätung nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnehmen ergriffen hat." Urteil vom 16.5.2024 – C 405/23.
"Selbst wenn ein Flug von der Fluggesellschaft wegen außergewöhnlicher Umstände rechtmäßig gestrichen wurde, muss die Fluggesellschaft dem Fluggast die nächstverfügbare Ersatzbeförderung anbieten, selbst wenn dies eine Ankunftsverspätung von über drei Stunden mit sich bringt." BGH, Urteil vom 10.102023 – X ZR 107/22.
Meine Beratungs- und Tätigkeitsschwerpunkte
als Anwältin für Flugrecht
• Abschluss von Luftbeförderungsvertrag,
• Flugvermittlungsvertrag,
• Haftung bei Buchungsfehlern
• Stornierung von Verträgen
• Kündigung von Verträgen
• Rücktritt vor Flugbeginn durch Fluggast oder Fluggesellschaft
• Fehlende, oder nicht hinreichende Informationen zu Flugstörungen
• Selbstabhilfe, Erstattung der aufgewendeten Mehrkosten
• Schadensersatz
• Insolvenz der Fluggesellschaft
• Fluggastrechte
• Reisegepäckverspätung oder Reisegepäckverlust
• Prozessvertretung
• Ansprüche im Zusammenhang mit Down-Grading
• Flugannullierung, Flugverspätung, Nichtbeförderung
Rechtsanwältin für Flugrecht - So helfe ich Ihnen
Rechtsanwältin Pia Maria Sebald übernimmt Korrespondenzmandate oder Terminsvertretungen in Untervollmacht vor allen Gerichten in München: 80316, 80315 München und 80335 München. Rechtsanwältin Pia Maria Sebald verfügt über ein gutes berufliches Netzwerk und arbeitet mit Reiserechtlern bundesweit mit auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen laufend zusammen. Bei Gerichtsverhandlungen vertrete ich Ihre Interessen qualifiziert.
Ihr Service als Rechtsanwältin für Reiserecht in München ist:
- langjährige Erfahrung im Reiserecht und Zivilrecht
- Kenntnis der Rechtsprechung der Gerichte in München
- Sorgfältige Vorbereitung des Termins
- Unbürokratische Datenübermittlung per E-Mail oder beA
- Vergleiche vor Gericht nur widerruflich, ggf. Einigungsvorgabe durch Hauptbevollmächtigten
- flexible Vergütungsvereinbarung, Grundsatz der Gebührenteilung
- Schriftlicher Terminbericht

Pia Maria Sebald
Rechtsanwältin
★★★★★ von B.B.
Ansprüche nach Chaostagen am Münchner Flughafen
Sehr kompetent, direkt, keine überflüssigen Kommunikationsinhalte, auf den Punkt, sehr informativ, überzeugende Durchsetzungsfähigkeit bei der gegnerischen Partei.
★★★★★ von A.S.
Sehr engagiert und fachlich kompetent
Frau Sebald hat sich intensiv mit dem Fall befasst und in kurzer Zeit sehr gute Ergebnisse erzielt. Dafür sind wir sehr dankbar und können Frau Sebald nur weiterempfehlen!
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Rechtsstreit mit Reiseanbieter
Frau RA Sebald hat uns sehr weitergeholfen, sofort um unser Anliegen gekümmert. Fachlich sehr kompetent