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Ausgefallene Kreuzfahrten / Schiffsreisen

Kreuzfahrtschiff verpasst – bei Mängeln die Rechtsanwältin in München kontaktieren

Kreuzfahrtschiff verpasst – bei Mängeln die Rechtsanwältin in München kontaktieren

Pia Mara Sebald wird als Rechtsanwältin in München Schwabing regelmäßig mit Fällen konfrontiert, bei denen Reisende mit dem Ablauf oder den Umständen einer Schiffsreise unzufrieden waren. Die Kabine entsprach nicht gebuchten Kabinenkategorie, auf dem Kreuzfahrtschiff herrschte Tag und Nacht unzumutbarer Lärm, das Gepäck wird verzögert eingeschifft oder nicht ausgeliefert. Schiffsdefekte sind Reisemängel und berechtigen zur Minderung des Reisepreises ohne das es auf die Ursache des technischen Defekts ankommt. Dagegen müssen schiffstypische Geräusche, insbesondere Motorengeräusche bei Normalbetrieb oder Geräusche des normalen Schiffsalltags, grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden. Wenn eine Verzögerung bei Werftarbeiten zu einer Verschiebung der Kreuzfahrt führt, liegt ein Reisemangel vor. Infolge der Verspätung des Zubringer-Fluges verpasst der Kreuzfahrtpassagier das Kreuzfahrtschiff und kann erst einen oder mehrere Tage später in einem anderen Hafen zusteigen. In diesen und ähnlichen Fällen vertritt die Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt im Reiserecht ihre Mandanten bei Auseinandersetzungen mit dem Reiseveranstalter. Das Ziel dabei: die Durchsetzung von Reisepreisminderung und/ oder Schadenersatz.

Kreuzfahrt fällt aus

Kreuzfahrt fällt aus – was ist zu tun?


Nicht selten kommt es vor, dass Kreuzfahrten oder Schiffsreisen komplett abgesagt werden. Die Gründe dafür sind unterschiedlich – politische Unruhen, Wetterkatastrophen, Hurrikans, Schäden am Schiff, nicht rechtzeitige Fertigstellung des Schiffs. Da Kreuzfahrten unter das Pauschalreiserecht fallen, haben Reisende bei Ausfall einer Kreuzfahrt Anspruch auf den bezahlten Reisepreis ohne jegliche Abzüge. Fällt die Kreuzfahrt aufgrund eines Fehlverhaltens des Veranstalters aus, besteht zudem die Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten. In den vom Bundesgerichtshof zu Gunsten der Reisenden entschiedenen Fällen lag die Absage der jeweiligen Reisen nur bis zu einer Woche vor den jeweiligen Reisezeiträumen, so dass die Erwartung auf kurz bevorstehende Urlaubsfreuden zerstört wurde. Hinsichtlich der Bemessung der angemessenen Höhe einer Entschädigung in Geld kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.


Das Landgericht Hamburg hat am 23.10.2019 – 305 S 24/19 - entschieden, dass dies jedoch grundlegend anders ist, wenn die Absage der Reise über vierzehn Monate vor dem geplanten Reisetermin stattfindet, da dann die Reise noch nicht unmittelbar bevorstand und sich noch keine schon als Erholung zu bewertende Vorfreude entwickeln konnte. Nach dieser aktuellen Auffassung des LG Hamburg steht dem Reisenden bei einer frühzeitig abgesagten Kreuzfahrt kein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.


Geltend gemacht werden können zusätzliche Ansprüche auf Erstattung von aufgeberachten, vergeblichen Kosten für die Anreise, zum Beispiel für Flüge, Hotelaufenthalte oder Taxifahrten und Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzreise. Mit ihrem Fachwissen unterstützt die Juristin Pia Maria Sebald von einer Absage betroffene Kreuzfahrtpassagiere bei der Anmeldung und Durchsetzung der ihnen zustehenden Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reederei.

Änderung der Reiseroute – welche Ansprüche haben Reisende?


Wer eine Schiffsreise oder eine Kreuzfahrt bucht, tut dies in der Regel, weil er ganz bestimmte Hafenstädte besichtigen möchte. Umso größer ist der Ärger, wenn das Schiff den gebuchten Hafen nicht anfährt, sondern stattdessen die Reiseroute ändert. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mandanten aufgrund einer Änderung der Reiseroute die Rechtsanwältin für Reiserecht in München Pia Maria Sebald aufsuchen. Frau Sebald geht bei der Bearbeitung des Falles immer zunächst der Frage nach, warum die Reiseroute geändert und ein bestimmter Hafen nicht angefahren wurde.

Kreuzfahrt Änderung der Reiseroute

Der Grund für die erhebliche Abweichung von der vorgesehenen Reiseroute ist ein wichtiger Faktor bei der Beantwortung der Frage, wie hoch die Preisminderung ausfällt. Die bisherigen Entscheidungen der Gerichte sind diesbezüglich widersprüchlich, sodass es in jedem Fall ratsam ist, sich an die Rechtsanwältin Pia Maria Sebald zu wenden. Die erfahrene Anwältin setzt sich engagiert für Ihre Mandanten ein. So gelang es ihr zum Beispiel, eine Preisminderung von 25 % durchzusetzen, nachdem eine vorgesehene Schiffsroute wegen Sicherheitsrisiken nicht eingehalten wurde – und dies, obwohl die Route im Vorfeld als piratenanfällig bekannt war.


Als Rechtsanwältin für Reiserecht in München vertritt Frau Sebald ihre Mandanten bundesweit gegen Reiseveranstalter. Bei Reisemängeln, die über das zumutbare Maß hinausgehen, bestehen gute Chancen, dass die Mandanten nachträglich eine angemessene Preisminderung erhalten.

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