Rechte des Käufers beim Möbelkauf

Bei dem Erhalt eines mangelhaften Möbelstücks stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Hierbei sind insbesondere die für den Käufer günstigen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs zu beachten, wenn es sich um einen Kauf handelt, der überwiegend privaten Zwecken dient.
1. Mangelhaftes Möbelstück
Wenn sich Ihr gekauftes Sofa oder sonstiges Möbelstück als mangelhaft herausstellt, haben Sie das Recht die Beseitigung des Mangels oder ein neues Sofa zu verlangen. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen.
Im Rahmen dieser Nacherfüllung dürfen Ihnen als Verbraucher keine unzumutbaren Unannehmlichkeiten entstehen. Dies kann zur Folge haben, dass Sie gerade nicht die Rücksendung organisieren müssen, sondern der Verkäufer. Wenn der Verkäufer eines Verbrauchsgüterkaufs sich darauf beruft, der Mangel sei erst nach Übergabe des Möbelstücks aufgetreten, muss er dies aufgrund einer gesetzlich geregelten Beweislastumkehr beweisen können. Danach wird vermutetet, dass jeder Mangel der innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe aufgetreten ist, bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Sie können daher auch für später auftretende Mängel einen gesetzlichen Nacherfüllungsanspruch haben.
2. Lieferung eines Aliud
Die Rechte eines Käufers, der ein mangelhaftes Sofa geliefert bekommen hat, stehen Ihnen auch zu, wenn Sie ein anderes als das bestellte Sofas erhalten haben. Ein solches Aliud ist einem Sachmangel gleichgestellt.
3. Teillieferung
Wenn Sie ein Sofa, bestehend aus verschiedenen Teilen geliefert bekommen haben und noch Teile fehlen, können Sie die Annahme insgesamt verweigern und die vollständige Lieferung fordern. Nehmen Sie die Teilleistung an, besteht ihr Erfüllungsanspruch auf den Rest der Lieferung weiterhin. Wenn die fehlenden Teile nicht innerhalb einer von Ihnen angemessenen Frist geliefert werden, haben Sie das Recht von dem gesamten Vertrag zurückzutreten und Ihren Kaufpreis zurückzuerhalten. Von dem Kaufpreis kann eine Nutzungsentschädigung abzuziehen sein.
4. Rücktritt und Minderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigen oder keine neue Sache liefern kann, haben Sie das Recht von dem Kaufvertrag zurückzutreten und Ihren Kaufpreis heraus zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem Rücktritt sind zum einen eine eventuell erforderliche Fristsetzung zu beachten sowie die mögliche Voraussetzung der Erheblichkeit des Mangels.

5. Ausschluss der Gewährleistungsrechte
Ein Ausschluss Ihrer Gewährleistungsrechte durch den Verkäufer im Kaufvertrag ist beim Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Wenn der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren will, dass das Möbelstück eine unterdurchschnittliche Beschaffenheit aufweist sind hieran besonders hohe Anforderungen zu stellen. Auch ein Ausschluss Ihrer Rechte in den AGB des Verkäufers ist grundsätzlich unwirksam.
6. Garantie
Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind die Ansprüche die sich aus einer Garantie ergeben können. Eine solche darf jedoch nicht zu vorschnell angenommen werden. Erforderlich ist die konkrete Prüfung eines Garantievertrages, der jedoch auch stillschweigend zwischen Ihnen und dem Verkäufer geschlossen werden kann.
7. Widerruf
Haben Sie online ein Möbelstück bestellt und merken innerhalb von 14 Tagen, dass Sie an dem Vertrag aus verschiedenen Gründen nicht festhalten wollen, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Dieses ist auch bei individuell zusammengestellten Möbeln („personalisiert“) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Sie sich beispielsweise Ihr Sofa quasi aus einem Baukasten zusammengestellt haben.
8. Schadensersatz
Wenn der geschlossene Kaufvertrag nicht vereinbarungsgemäß erfüllt wurde können Sie beim Vorliegend weiterer Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Darunter fällt zum einen der Schadensersatz statt der Leistung von dem die Mehrkosten für ein neues Sofa umfasst sein können. Daneben können Sie auch einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn beispielsweise bei der Lieferung oder der Montage Schäden in Ihrer Wohnung entstanden sind.
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